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Im Jahr 1994 als Gesetz verabschiedet, heute in aller Munde bei Reiseveranstaltern und Reisende: der Sicherungsschein.

Was bedeutet der Sicherungsschein ?

Alle Reiseveranstalter sind nach einer BGB-Bestimmung (§ 651 Absatz k) verpflichtet, die von den Reisegästen erhaltenen Anzahlungen oder Vollzahlungen abzusichern für den Fall, dass entweder wegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters die Reise nicht durchgeführt werden kann oder Reiseleistungen ausfallen und dem Reisenden z.B. für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen. Der Reisegast ist mit dem Sicherungsschein also umfassend vor finanziellen Schäden aus der Durchführung des Reisevertrages geschützt. Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer
-mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Bus und Unterkunft) zu einem Angebot bündelt
-in eigener Verantwortung
-und auf eigenen Rechnung organisiert
-und zu einem Gesamtpreis anbietet

Bitte beachten Sie: Auch z.B. Ferienhausvermittler sind im Sinne des Gesetzes verpflichtet zur Absicherung des Mietpreises. Als "Gelegenheitsveranstalter" sollten Sie sich im Zweifelsfall an einen Verband, ein Ordnungsamt oder an einen Fachanwalt für Reiserecht wenden.

Es wird kein Sicherungsschein notwendig
-bei Angeboten von Tagesfahrten, also Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und die einen Reisepreis von € 75,- nicht übersteigen
-für juristische Personen des öffentlichen Rechts
-für Anbieter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten
- wenn der Reisepreis erst nach Ende der Reise gefordert und bezahlt wird.

Sind Sie Veranstalter? Dann können Sie hier ein Angebot zur Insolvenzabsicherung anfordern ...
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